§ 46 LVerfGG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-6
(1) Das Landesverfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit beitreten.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen auch den Antragstellern einer Einsetzungsminderheit des Landtages im Sinne von Artikel 34 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung zu.
(3) Das Landesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt ihren Bevollmächtigten das Wort.