§ 43 SGB XI - Inhalt der Leistung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB XI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-11

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) 1Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

  1. 1.

    770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

  2. 2.

    1.262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

  3. 3.

    1.775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

  4. 4.

    2.005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. (1)

3Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. (2)

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

Gemäß Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 14. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B7) beträgt der Anspruch beträgt je Kalendermonat

  1. 1.

    805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

  2. 2.

    1.319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

  3. 3.

    1.855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

  4. 4.

    2.096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie nach der Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 14. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B7) für die in § 43 Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.