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§ 65 LWahlG - Eintragungsfrist

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Die Eintragungsfrist für das Volksbegehren beträgt in den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zwei Monate (Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 3 einen Monat (Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung); sie hat innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung, im Falle des § 60f Abs. 6 nach der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags, zu beginnen.