§ 31 SchulG - Vertretungen für Schülerinnen und Schüler
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Vertretungen eigenverantwortlich mit.
(2) Die Vertretungen nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulbehörden und in der Öffentlichkeit wahr und üben die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.
(3) Bestehen zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und einer Vertretung für Schülerinnen und Schüler Meinungsverschiedenheiten über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vertretung, so können die Beteiligten die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.
(4) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sind die Klassenversammlung, die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie die Versammlung der Schülerinnen und Schüler. Sonstige Vertretungen werden nach Bedarf gebildet.
(5) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler werden an allen Schulen der Sekundarstufen I und II gebildet. In der Primarstufe können Vertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Kann eine Vertretung für Schülerinnen und Schüler an einer Förderschule nicht gebildet werden, sollen die Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise entsprechend ihren Möglichkeiten an der Gestaltung des Schullebens beteiligt werden.
(6) Es können regionale und überregionale Vertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden.