§ 5 PersVG - Dienststellen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(2) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gesamtheit
- 1.
(weggefallen)
- 2.
(weggefallen)
- 3.
der Amtsanwälte,
- 4.
der Referendare im Bezirk des Kammergerichts, einschließlich der in einem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Praktikantenverhältnis beschäftigten Dienstkräfte,
- 5.
der studentischen Hilfskräfte (§ 121 des Berliner Hochschulgesetzes) jeder Hochschule.