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§ 5 PersVG - Dienststellen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gesamtheit

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    der Amtsanwälte,

  4. 4.

    der Referendare im Bezirk des Kammergerichts, einschließlich der in einem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Praktikantenverhältnis beschäftigten Dienstkräfte,

  5. 5.

    der studentischen Hilfskräfte (§ 121 des Berliner Hochschulgesetzes) jeder Hochschule.