Art. 79 BayBO - Fortführung der Bauarbeiten und Benutzung der baulichen Anlage
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Amtliche Abkürzung
- BayBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2132-1-I
(1) Mit dem Innenausbau und der Putzarbeit darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Art. 78 Abs. 3 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bei bestimmten Bauausführungen die Arbeiten erst fortgesetzt werden, wenn sie von ihr oder einem beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.
(3) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in der Anzeige nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt.