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§ 82b HSchG - Ausschluss von der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Schülerinnen, Schüler und Studierende, die an einer Fachschule für Sozialwesen nach § 42 Abs. 3 oder an einer höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz ausgebildet werden, sind von der Ausbildung auszuschließen, wenn sie sich als charakterlich ungeeignet für die Teilnahme an praktischen Ausbildungsstationen oder für die angestrebte Berufstätigkeit erwiesen haben. 2Charakterlich ungeeignet ist in der Regel, wer rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens nach

  1. 1.
  2. 2.

    dem Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), oder

  3. 3.

    dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) oder dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730),

zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

(2) 1Bestehen Zweifel, ob Schülerinnen, Schüler und Studierende aus physischen oder psychischen Gründen für die künftige Ausübung des Berufs dauerhaft geeignet sind, können sie von der Ausbildung ausgeschlossen werden. 2Grundlage für den Ausschluss ist ein amtsärztliches Gutachten. 3Die Betroffenen sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. 4Entziehen sie sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, können sie so behandelt werden, als wäre die dauerhafte Nichteignung amtsärztlich festgestellt worden. 5Die Kosten der nach Satz 3 angeordneten Untersuchung trägt das Land.

(3) Die Entscheidung über einen Ausschluss nach Abs. 1 oder 2 trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Das Verfahren des Ausschlusses nach Abs. 1 bis 3 wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.