§ 57 LehrBildG - Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und ein sonderpädagogisches Studium von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat.
(2) Die Zusatzprüfung umfasst eine Klausur in Heil- und Sonderpädagogik, eine Diagnostische Hausarbeit und mündliche Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften des Hauptstudiums. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachrichtungen wählen.
(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 19 bis 30 entsprechend.