Art. 6 AbgG - Mandatsausstattung, Kostenpauschale
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Mandatsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
(2) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält eine monatliche Kostenpauschale für
- 1.allgemeine Unkosten, insbesondere für die Betreuung des Stimm- und Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Mitglieds des Bayerischen Landtags ergeben,
- 2.Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtung am Sitz des Bayerischen Landtags und bei mandatsbedingten Reisen,
- 3.Kosten für mandatsbedingte Fahrten
in Höhe von 3.109 Euro. Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, dem ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht oder das Amtsbezüge bezieht, erhält eine um 25 v.H. verminderte Kostenpauschale. Die Kostenpauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Den Preisentwicklungssatz teilt das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bis 1. März eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Pauschale im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(3) Zur Mandatsausstattung gehören auch die Benutzung der Fernsprechanlagen im Parlamentsgebäude und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen des Bayerischen Landtags in Ausübung des Mandats sowie die Benutzung der städtischen Verkehrsmittel Münchens.
(4) In jeder Wahlperiode kann ein Mitglied des Bayerischen Landtags auf Antrag für mandatsbedingte Informations- und Kommunikationseinrichtungen einschließlich der entsprechenden Schulungen gegen Nachweis bis zu 12.500 Euro erstattet erhalten, wobei ein Eigenanteil von 15 v.H. zu leisten ist. Erstattet werden Aufwändungen, die seit Beginn der Wahlperiode entstanden sind. Maßgebend ist das Rechnungsdatum, das unbeschadet Satz 2 bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf. Die Einrichtungen sind Eigentum des Mitglieds des Landtags. Bei einer Veräußerung von Erstattungsgegenständen innerhalb von vier Jahren ab Rechnungsstellung ist der Zeitwert bzw. der höhere Verkaufserlös vom Mitglied des Bayerischen Landtags zu erstatten. Das Gleiche gilt bei einem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag, wobei für die Berechnung des Zeitwerts das Ende des fünften Monats nach Ausscheiden maßgebend ist. Bei der Berechnung des Zeitwerts wird von einer Wertminderung von jährlich 25 v. H. der Anschaffungskosten abzüglich des Eigenanteils ab dem Tag der Rechnungsstellung ausgegangen.
(5) Die Mitglieder des Bayerischen Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern.
(6) Ab dem Tag ihrer Wahl erhalten eine monatliche im Voraus zu gewährende Aufwandsentschädigung
- a)der Präsident von 1.079,00 EUR,
- b)die Vizepräsidenten von 541,00 EUR,
- c)die Ausschussvorsitzenden von 510,00 EUR,
- d)die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden von 383,00 EUR.
Satz 1 Buchst. c und d gelten auch für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der Datenschutzkommission.