§ 32 SPolG - Allgemeine Regeln der Informationsübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizei kann personenbezogene Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Informationen erlangt oder gespeichert hat. Abweichend hiervon kann die Polizei personenbezogene Informationen übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und die Empfängerin oder der Empfänger die Informationen auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bedarf die Übermittlung von Informationen im Sinne von § 30 Abs. 2 der Zustimmung der für die Ermittlung zuständigen Staatsanwaltschaft.
(2) Die über Personen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gespeicherten Informationen dürfen nur an die Vollzugspolizei übermittelt werden. Bewertungen dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.
(3) Unterliegen die personenbezogenen Informationen einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Informationsübermittlung durch die Polizei nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Informationen zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.
(4) Die übermittelnde Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der Informationsübermittlung. Erfolgt die Informationsübermittlung auf Grund eines Ersuchens der Empfängerin oder des Empfängers, hat diese oder dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens.
(5) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihr oder ihm übermittelt worden sind.
(6) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Informationsübermittlung bleiben unberührt.