§ 14 GemKVO - Schecks, Postschecks, Wechsel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-21
(1) Für die Entgegennahme von Schecks, Postschecks und Wechseln gelten die Bestimmungen in der Anlage.
(2) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden. Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel geleistet werden.