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§ 7 KPG - Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
Amtliche Abkürzung
KPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Der Landrat hat dem Landesrechnungshof auf dessen Aufforderung über die Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten, soweit die von ihm Geprüften Haushaltsmittel des Landes verwendet haben.

(2) Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und ihre Vorschläge teilt die Prüfungsbehörde der kommunalen Körperschaft und der Rechtsaufsichtsbehörde als schriftliches Prüfungsergebnis mit.

(3) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.