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§ 493 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in dem Prozeß zu benutzen.

(2) War der Gegner in einem Termin zur Beweisaufnahme nicht erschienen, so ist der Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhandlung nur dann berechtigt, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war oder wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne sein Verschulden die Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt sei.