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§ 9 StrG - Straßenbaulast

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Amtliche Abkürzung
StrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9100 1

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entspechenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Regeln des Straßenbaues im Sinne dieser Vorschrift sind auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und der Unterhaltung von Straßen dem Schutz der Umwelt dienen. Von den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.

(2) Soweit die Straßenbaulastträger zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außer Stande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen; dies gilt nicht für beschränkt öffentliche Wege, soweit der nicht verkehrssichere Zustand des Weges oder die mit der Benutzung des Weges verbundenen besonderen Gefahren für die Benutzer bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbar sind.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus in dem für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Umfang nach besten Kräften die Straßen bei Schneeanhäufungen räumen und sie bei Schnee- oder Eisglätte bestreuen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten. § 41 bleibt unberührt.