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§ 4 ParlStSekG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
ParlStSekG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2005

(1) Der Parlamentarische Staatssekretär kann jederzeit entlassen werden oder seine Entlassung verlangen. § 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entlassung wird mit Aushändigung oder Zustellung der Urkunde wirksam.

(2) Das Amtsverhältnis des Parlamentarischen Staatssekretärs endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem Landtag. Im übrigen endet es mit dem Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten, im Falle des Artikels 62 Abs. 3 der Landesverfassung mit dem Ende der Amtsführung des Ministerpräsidenten. Über die Beendigung erhält er eine Urkunde.