§ 27 AbgGRuhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 1
(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Der Beamte hat das Recht seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 50 vom Hundert des im Zeitpunkt der Annahme des Mandats erdienten Ruhegehalts; allgemeine Besoldungserhöhungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden Ausgleichsbetrag und der Zuschuss nach § 19 für weitere drei Monate gewährt, es sei denn, der Beamte erhält zu einem früheren Zeitpunkt Amts- oder Dienstbezüge. Auf den Ausgleichsbetrag werden Einkommen aus einer Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes angerechnet, soweit sie insgesamt den Betrag von 9.600 Deutsche Mark im Jahr überschreiten. Der Ausgleichsbetrag wird auch einem Abgeordneten gewährt, dessen Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes oder eines anderen Landes ruhen.
(3) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gelten die Absätze 1 und 2 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(4) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.