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§ 26 StVollzG NRW - Kontakt mit bestimmten Personen und Institutionen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) 
Amtliche Abkürzung
StVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Rechtssachen der Gefangenen sind zu gestatten. Die Zulassung dieser Personen zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderlich ist. Zur Übergabe von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen, die unmittelbar der Verteidigung dienen, bedürfen Verteidigerinnen und Verteidiger keiner Erlaubnis. Die Übergabe von Schriftstücken oder sonstigen Unterlagen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

(2) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht. Die Anstaltsleitung kann die Verwendung von Trennvorrichtungen anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen erforderlich ist oder konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit der Anstalt vorliegen. Eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von den Verteidigerinnen und Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern wird nicht überwacht. Die verschlossenen Schreiben dürfen auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn Gefangene sich im offenen Vollzug befinden, ihnen über die Ausführung (§ 53 Absatz 2 Nummer 1), den Begleitausgang (§ 53 Absatz 2 Nummer 2) oder die Außenbeschäftigung (§ 53 Absatz 2 Nummer 4) hinaus vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt worden sind und ein Grund zum Widerruf oder zur Rücknahme vollzugsöffnender Maßnahmen nicht vorliegt. Satz 3 gilt auch, wenn gegen Gefangene im Anschluss an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrunde liegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zu vollstrecken ist.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für den Schriftwechsel der Gefangenen mit

  1. 1.

    dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz,

  2. 2.

    den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie ihren Mitgliedern,

  3. 3.

    dem Bundesverfassungsgericht und dem für sie zuständigen Landesverfassungsgericht,

  4. 4.

    der oder dem für sie zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,

  5. 5.

    den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder,

  6. 6.

    dem Europäischen Parlament sowie seinen Mitgliedern,

  7. 7.

    dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

  8. 8.

    dem Europäischen Gerichtshof,

  9. 9.

    der oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragen,

  10. 10.

    der oder dem Europäischen Bürgerbeauftragen,

  11. 11.

    dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

  12. 12.

    der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,

  13. 13.

    dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,

  14. 14.

    den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau sowie der Abteilung der Vereinten Nationen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frau,

  15. 15.

    dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem dazugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,

  16. 16.

    der oder dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen und

  17. 17.

    der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,

wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen, die an Gefangene gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität der Absenderin oder des Absenders feststeht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts.

(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 gelten für Telefongespräche entsprechend.