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§ 60 SWG - Übernahme und Übertragung der Unterhaltung
(zu § 29 WHG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann von den in § 29 Abs. 1 WHG genannten Körperschaften, Eigentümern oder Anliegern auf Grund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung kann die untere Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf Beteiligte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung ausschließlich durch diese verursacht wird.

(3) Beteiligte sind die Eigentümer und Anlieger des Gewässers sowie die Besitzer von Anlagen, die der Benutzung des Gewässers dienen oder von sonstigen Anlagen in und an Gewässern.