§ 159 PatAnwO - Fortgeltung der Liste der Patentanwälte

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Die Eintragung als Patentanwalt in der Liste der Patentanwälte nach § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - Zweites Überleitungsgesetz - (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 179) gilt als Zulassung zur Patentanwaltschaft und als Eintragung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die bisherige Liste der Patentanwälte wird als Liste der Patentanwälte im Sinne dieses Gesetzes fortgeführt.