§ 80 WG LSA - Abwasserbeseitigungspläne
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Die Wasserbehörden können für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teilen davon Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten aufstellen (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen können insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung, die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sowie die Träger der Maßnahmen festgelegt werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.
(2) Bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne sollen neben dem gewässerkundlichen Landesdienst die Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereiche von den Plänen berührt werden. Mit den nach den §§ 79 und 84 verpflichteten öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist das Benehmen herzustellen. Sonstige nach § 79 zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete, bei denen mehr als 750 Kubikmeter Schmutzwasser an einem Tag anfallen, sind zu hören. Die Abwasserbeseitigungspläne sind im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes bekannt zu machen.