§ 81 HGO - Einrichtung und Aufhebung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) In den Gemeinden können durch Beschluß der Gemeindevertretung Ortsbezirke gebildet werden; bestehende örtliche Gemeinschaften sollen Berücksichtigung finden. Für jeden Ortsbezirk ist ein Ortsbeirat einzurichten. Die Abgrenzung der Ortsbezirke und die Einrichtung von Ortsbeiräten sind in der Hauptsatzung zu regeln; § 6 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Für die erstmalige Einrichtung eines Ortsbeirats aus Anlaß einer Grenzänderung genügt eine entsprechende Vereinbarung im Grenzänderungsvertrag (§ 18), Ortsbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlzeit geändert werden.
(2) Ein Ortsbezirk kann frühestens zum Ende der Wahlzeit aufgehoben werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter und der Zustimmung des Ortsbeirats.
(3) Das Recht, Außenstellen der Gemeindeverwaltung einzurichten, bleibt unberührt.