§ 117 GewO - Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
(1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind nichtig.
(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Familien.