§ 7 BbgJAG - Staatliche Pflichtfachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 316-2
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil stehen zueinander im Verhältnis von 63 vom Hundert zu 37 vom Hundert. Es sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Wer in mehr als drei Aufsichtsarbeiten weniger als jeweils 4 Punkte erhalten oder in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens einen Punktdurchschnitt von 3,50 Punkten erreicht hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. Der Punktdurchschnitt errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch deren Anzahl; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die in § 3 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflichtfächer. Die Prüflinge müssen zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis anwenden können und über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen. Im Vordergrund von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung stehen das systematische Verständnis der Rechtsordnung und die Fähigkeit zu methodischem Arbeiten. In der Prüfung sind Fragestellungen der rechtsberatenden Praxis angemessen zu berücksichtigen.
(3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.