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§ 92 BbgKWahlG - Ehrenamtliche Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 jede wahlberechtigte Person verpflichtet.

(2) Ehrenamtlichen Mitwirkenden in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist die Zeit, die sie zur Ausübung des Ehrenamtes benötigen, zu gewähren.

(3) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Wahlleitern auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Wahlorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiter oder deren Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Wahlleiter oder deren Stellvertreter scheiden mit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag (§ 28 Absatz 5 oder § 70 Absatz 3) oder mit ihrer Benennung auf einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson aus ihrem Amt aus. Satz 3 gilt für die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände entsprechend.

(5) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen insbesondere ablehnen

  1. 1.

    die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,

  2. 2.

    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,

  3. 3.

    wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

  5. 5.

    wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen sowie

  6. 6.

    wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

(6) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale erhoben und gespeichert werden:

  1. 1.

    Name und Vorname,

  2. 2.

    Wohnort und Anschrift,

  3. 3.

    Tag der Geburt sowie

  4. 4.

    bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion (Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).

Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen; hierauf ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.