Art. 8 VfGHG - Vorrang der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1-I
Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs geht allen anderen Aufgaben vor. Der Generalsekretär ist von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt freigestellt.