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Art. 8 VfGHG - Vorrang der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Amtliche Abkürzung
VfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1103-1-I

Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs geht allen anderen Aufgaben vor. Der Generalsekretär ist von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt freigestellt.