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Art. 34 BayMG - Weiterverbreitung ortsüblich empfangbarer Programme

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

Die unveränderte und zeitgleiche Weiterverbreitung der ortsüblich empfangbaren terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme in Kabelanlagen ist zulässig. Terrestrisch verbreitete Rundfunkprogramme sind ortsüblich empfangbar, wenn sie im gesamten Bereich der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand allgemein empfangen werden können.