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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 88a SHSG - Promotions- und Habilitationsrecht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule auf Antrag durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde verliehen werden, wenn

  1. 1.

    sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,

  2. 2.

    die an der nichtstaatlichen Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Qualität der forschungsbasierten Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Universitäten geltenden Maßstäben entsprechen und

  3. 3.

    die nichtstaatliche Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

(2) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule auf Antrag durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und über ein geregeltes, transparentes Verfahren sichergestellt ist, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zur Professorin/zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.