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§ 45 NJG - Vollstreckbare Kostentitel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung findet statt

  1. 1.

    aus einer Festsetzung der Auslagen nach § 1779 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1847 Satz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),

  2. 2.

    aus einer Entscheidung über die Vergütung

    1. a)

      des Vormunds nach § 1836 BGB,

    2. b)

      der Betreuerin oder des Betreuers nach § 1836 in Verbindung mit § 1908i BGB oder

    3. c)

      der Pflegerin oder des Pflegers nach § 1836 in Verbindung mit § 1915 BGB,

  3. 3.

    aus einer Entscheidung über die Vergütung und die Aufwendungen der Verwahrerin oder des Verwahrers nach § 410 Nr. 3 FamFG.

(2) Beschlüsse nach Absatz 1 sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.