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§ 1 GebrMG

Bibliographie

Titel
Gebrauchsmustergesetz
Redaktionelle Abkürzung
GebrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
421-1

(1) Als Gebrauchsmuster werden Arbeitsgerätschaften, Gebrauchsgegenstände oder Teile davon geschützt, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters kann auch aus mehreren zusammengehörigen Bestandteilen bestehen.

(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

  1. 1.

    Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

  2. 2.

    ästhetische Formschöpfungen;

  3. 3.

    Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

  4. 4.

    die Wiedergabe von Informationen.

(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.