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§ 13 NSpG - Mitglieder des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen.

(2) Ist der Träger der Sparkasse eine kommunale Körperschaft, so müssen die vom Träger entsandten Mitglieder (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zur Vertretung des Trägers wählbar sein. Bei Zweckverbandssparkassen, deren Träger nur kommunale Körperschaften als Mitglieder angehören, müssen die vom Träger entsandten Mitglieder (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zur Vertretung eines der Verbandsmitglieder wählbar sein. Von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die von der Vertretung des Trägers entsandt werden, darf nicht mehr als die Hälfte dieser Vertretung angehören. Als Mitglied im Sinne des Satzes 3 gilt auch das nach § 12 Abs. 1 zur oder zum Vorsitzenden gewählte zusätzliche Mitglied der Vertretung des Trägers.

(3) Ist der Träger ein Zweckverband, dem neben kommunalen Körperschaften auch Sparkassen in privater Rechtsform angehören (§ 7 Abs. 3), so müssen die von den kommunalen Verbandsmitgliedern entsandten Verwaltungsratsmitglieder (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zur Vertretung eines der kommunalen Verbandsmitglieder wählbar sein. Für die auf die kommunalen Verbandsmitglieder entfallenden Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(4) Ist der Träger der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (§ 29 Abs. 3) oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 30), so muss die Hälfte der vom Träger entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zur Vertretung einer kommunalen Körperschaft im Geschäftsgebiet der Sparkasse wählbar sein.

(5) Das Verfahren zur Bestimmung der von kommunalen Trägern (§ 1 Abs. 1 Satz 1) zu entsendenden Mitglieder des Verwaltungsrats richtet sich nach § 51 Abs. 2, 5 und 10 der Niedersächsischen Gemeindeordnung.

(6) Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so entsendet der Träger, der das Verwaltungsratsmitglied entsandt hat, für den Rest der Wahlperiode des Verwaltungsrats ein neues Verwaltungsratsmitglied.

(7) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Verwaltungsrat für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Träger gebildet, ansonsten beträgt die Amtszeit fünf Jahre. Der Verwaltungsrat übt seine Tätigkeit darüber hinaus bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Verwaltungsrats aus.

(8) In Fällen der Zusammenlegung, des Trägerwechsels und des Eintritts einer privaten Sparkasse im Sinne von § 7 Abs. 3 in einen bestehenden Sparkassenzweckverband wird ein neuer Verwaltungsrat gebildet.