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§ 336a SGB III - Wirkung von Widerspruch und Klage

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

  1. 1.
    bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosengeld durch Arbeitgeber nach § 147a,
  2. 2.
    bei Entscheidungen, die Arbeitserlaubnisse nach § 285 oder Arbeitsberechtigungen nach § 286 aufheben oder ändern,
  3. 3.
    bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
  4. 4.
    bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.

2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).