§ 68 GemO - Wahrnehmung gemeindlicher und staatlicher Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag; sie ist dabei an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden. Zu den Verwaltungsgeschäften zählen auch
- 1.die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben,
- 2.die Kassen- und Rechnungsgeschäfte einschließlich der Kassenanordnungen,
- 3.die Vollstreckungsgeschäfte,
- 4.die Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeinde oder zwischen Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde; die Kosten des Verfahrens trägt die Ortsgemeinde.
Zur Führung der Verwaltungsgeschäfte zählen insbesondere nicht
- 1.die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsbürgermeisters als Vertreter der Gemeinde nach außen und als Vorsitzender des Ortsgemeinderats,
- 2.die Ausfertigung von Satzungen,
- 3.die Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen nach § 49.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung hat bei Straßen, für die nach dem Landesstraßengesetz eine Ortsgemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen; hierfür gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Kosten für den Bau und die Unterhaltung trägt die Ortsgemeinde. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde die Planung und Bauausführung Dritten übertragen; sie hat auf Antrag der Ortsgemeinde dieser die Unterhaltung zu überlassen. Für Bau und Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Der Verbandsgemeinde obliegen im eigenen Namen
- 1.die Erfüllung der den Ortsgemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben (§ 2 Abs. 2), soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
- 2.der Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Die Kasse der Verbandsgemeinde bildet mit den Kassen der Ortsgemeinden eine einheitliche Kasse im Sinne der §§ 107 und 108. Kassenkredite (§ 105) können nur von der Verbandsgemeinde aufgenommen werden. Die Entscheidung über die Besorgung von Kassengeschäften durch eine Stelle außerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung (§ 108) trifft die Verbandsgemeinde.
(5) Absatz 1 gilt auch für die Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Betriebe, Einrichtungen, Stiftungen und der Zweckverbände, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Beauftragen Ortsgemeinden die Verbandsgemeinde mit der gesamten Planung und Bauleitung oder anderen Bauleistungen für einzelne Investitionsmaßnahmen, haben sie die Aufwendungen bei Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, zu ersetzen. Bei anderen Maßnahmen kann die Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz verlangen.