Versionsverlauf


  • ab 17.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 99 GO LT - Informationen der Präsidentin oder des Präsidenten sowie Zuschriften

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Zur Unterrichtung der Mitglieder des Landtages gibt die Präsidentin oder der Präsident offizielle Informationen heraus.

(2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, an die Mitglieder des Landtages von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Zuschriften verteilt.