§ 91 PAO - Patentanwälte als Beisitzer
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.
(2) § 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.