§ 17c SHBesG - Zulagenerhöhung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
Folgende Zulagen nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein werden zum 1. Juli 2013 erhöht:
- 1.
Zulage für Polizei und Steuerfahndung (§ 49),
- 2.
Feuerwehrzulage (§ 50),
- 3.
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten (§ 51),
- 4.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (§ 53) und
- 5.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (§ 54).
Die Höhe der Zulagen bestimmt sich nach Anlage 8.