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§ 17c SHBesG - Zulagenerhöhung

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

Folgende Zulagen nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein werden zum 1. Juli 2013 erhöht:

  1. 1.

    Zulage für Polizei und Steuerfahndung (§ 49),

  2. 2.

    Feuerwehrzulage (§ 50),

  3. 3.

    Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten (§ 51),

  4. 4.

    Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (§ 53) und

  5. 5.

    Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (§ 54).

Die Höhe der Zulagen bestimmt sich nach Anlage 8.