§ 2 ATZV - Höhe und Berechnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV)
Amtliche Abkürzung
ATZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1-29

(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Nettodienstbezügen, die sich aus § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergeben, und 83 vom Hundert der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettodienstbezüge sind die Bruttodienstbezüge um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(2) Bruttodienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.

(3) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.