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§ 17c ThürHeilBG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Die Ethik-Kommission besteht aus neun Mitgliedern, Frauen und Männer sollen etwa in gleicher Zahl vertreten sein.

(2) Der Ethik-Kommission gehören an:

  1. 1.
    fünf Ärzte verschiedener Fachrichtungen, davon ein in der klinischen Grundlagenforschung tätiger Arzt für Pharmakologie und Toxikologie,
  2. 2.
    ein Medizintechniker oder ein Mitglied mit vergleichbaren technischen Hochschulabschluss,
  3. 3.
    ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt oder dem Abschluss als Dipl.-Jurist,
  4. 4.
    ein Geistes- oder Sozialwissenschaftler und
  5. 5.
    eine Pflegekraft.

Die der Kommission angehörenden Ärzte müssen eine ausgewiesene fachliche und wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrung in ärztlichen Leitungsfunktionen oder als niedergelassener Arzt nachweisen; der Medizintechniker muss über eine fachspezifische Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung verfügen, der Jurist sowie der Geistes- oder Sozialwissenschaftler sollen Kenntnisse in naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachgebieten besitzen. Die der Ethik-Kommission angehörende Pflegekraft muss mindestens als Stationsschwester oder Stationspfleger, Pflegedienstleiter oder Hygienefachkraft qualifiziert sein. Die Mitglieder der Ethik-Kommission sollen eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Fachgebiet nachweisen.

(3) Der Vorsitzende der Ethik-Kommission soll Arzt sein.

(4) Die Landesärztekammer beruft die Mitglieder im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss.

(5) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Die mehrmalige Berufung ist möglich.

(6) Es ist zulässig, dass ein Mitglied mehreren Ethik-Kommissionen angehören kann.

(7) Die Ethik-Kommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen. Bei zahnmedizinischen Fragestellungen soll die Landeszahnärztekammer beratend hinzugezogen werden.