§ 17c ThürHeilBG - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Ethik-Kommission besteht aus neun Mitgliedern, Frauen und Männer sollen etwa in gleicher Zahl vertreten sein.
(2) Der Ethik-Kommission gehören an:
- 1.fünf Ärzte verschiedener Fachrichtungen, davon ein in der klinischen Grundlagenforschung tätiger Arzt für Pharmakologie und Toxikologie,
- 2.ein Medizintechniker oder ein Mitglied mit vergleichbaren technischen Hochschulabschluss,
- 3.ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt oder dem Abschluss als Dipl.-Jurist,
- 4.ein Geistes- oder Sozialwissenschaftler und
- 5.eine Pflegekraft.
Die der Kommission angehörenden Ärzte müssen eine ausgewiesene fachliche und wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrung in ärztlichen Leitungsfunktionen oder als niedergelassener Arzt nachweisen; der Medizintechniker muss über eine fachspezifische Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung verfügen, der Jurist sowie der Geistes- oder Sozialwissenschaftler sollen Kenntnisse in naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachgebieten besitzen. Die der Ethik-Kommission angehörende Pflegekraft muss mindestens als Stationsschwester oder Stationspfleger, Pflegedienstleiter oder Hygienefachkraft qualifiziert sein. Die Mitglieder der Ethik-Kommission sollen eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Fachgebiet nachweisen.
(3) Der Vorsitzende der Ethik-Kommission soll Arzt sein.
(4) Die Landesärztekammer beruft die Mitglieder im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss.
(5) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Die mehrmalige Berufung ist möglich.
(6) Es ist zulässig, dass ein Mitglied mehreren Ethik-Kommissionen angehören kann.
(7) Die Ethik-Kommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen. Bei zahnmedizinischen Fragestellungen soll die Landeszahnärztekammer beratend hinzugezogen werden.