§ 17a GemO - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Wichtige Angelegenheiten sind:
- 1.die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist,
- 2.die Änderung des Gemeindegebiets und die Änderung des Gebiets von Verbandsgemeinden nach § 65 Abs. 2,
- 3.die Bildung, Änderung und Auflösung von Ortsbezirken.
In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, welche weiteren Gemeindeangelegenheiten als wichtig gelten.
(2) Ein Bürgerentscheid ist nicht zulässig über
- 1.Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
- 2.Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
- 3.die Rechtsverhältnisse der Ratsmitglieder, des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der sonstigen Gemeindebediensteten,
- 4.die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan mit den Anlagen, das Haushaltssicherungskonzept, die Abgabensätze und die Tarife der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
- 5.die Jahresrechnung der Gemeinde, die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
- 6.die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen,
- 7.Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
- 8.Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sowie
- 9.gesetzwidrige Anträge.
(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlußfassung eingereicht sein. Es muß die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren muß von mindestens 15 v.H. der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, jedoch
- 1.in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern
höchstens von 3.000 Einwohnern, - 2.in Gemeinden mit 50.001 bis 100.000 Einwohnern
höchstens von 6.000 Einwohnern, - 3.in Gemeinden mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern
höchstens von 12.000 Einwohnern, - 4.in Gemeinden mit mehr als 200.000 Einwohnern
höchstens von 24.000 Einwohnern.
Unterschriftsberechtigt sind nur die nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigten. Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Zuvor prüft die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten.
(5) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v.H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat über die Angelegenheit zu entscheiden.
(8) Der Bürgerentscheid, der die nach Absatz 7 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluß des Gemeinderats gleich. § 42 findet keine Anwendung. Der Gemeinderat kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern.
(9) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.