§ 91 SPersVG - Dienststellen, Polizeihauptpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Im Bereich der Vollzugspolizei gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 die Landespolizeidirektion und das Landeskriminalamt.
§ 6 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(2) Beim Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der Dienststellen nach Absatz 1 und selbstständiger Dienststellen nach § 6 Abs. 3 sowie den beim Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt. Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.