§ 66 SGB III - Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils werden bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Bedarf für den Lebensunterhalt 350 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. 2Ist der Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr vollendet, werden 680 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 150 Deutsche Mark monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

(3) 1Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt 625 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. 2Ist der Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr vollendet, werden 845 Deutsche Mark zugrunde gelegt. 3Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbringung, soweit sie bei dem Bedarfssatz von

  1. 1.
    625 Deutsche Mark den Betrag von 80 Deutsche Mark,
  2. 2.
    845 Deutsche Mark den Betrag von 240 Deutsche Mark

monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark monatlich.