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§ 29 LHG M-V - Regelstudienzeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Für jeden Studiengang ist die Zeit festzulegen, in der in der Regel das Studium mit einer berufsqualifizierenden Prüfung (§ 36) abgeschlossen werden kann. Für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung der Prüfungsverfahren, die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten sowie die Landeshochschulplanung ist die Regelstudienzeit maßgebend. Sie beinhaltet die Prüfungszeiten, im Ausland zu erbringende Studienabschnitte und, sofern der Studiengang sie aufweist, eingeordnete Praxisphasen.

(2) Die Regelstudienzeit bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt

  1. 1.
    an Universitäten in Diplom- und Magisterstudiengängen viereinhalb Jahre,
  2. 2.
    an der Hochschule für Musik und Theater in Diplomstudiengängen in der Regel viereinhalb Jahre und
  3. 3.
    an Fachhochschulen in Diplomstudiengängen höchstens vier Jahre.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen, die abgeschlossen werden mit einem

  1. 1.
    Bachelorgrad mindestens drei und höchstens vier Jahre und
  2. 2.
    Mastergrad mindestens ein und höchstens zwei Jahre.

In konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(4) Längere, als die in diesem Gesetz genannten Regelstudienzeiten dürfen nur in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.

(5) Die Hochschule hat durch entsprechende Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen und die Sicherstellung des entsprechenden Lehrangebotes dafür Sorge zu tragen, dass die Regelstudienzeit bei ordnungsgemäßem Studienverlauf und regulären Studienbedingungen vors den Studierenden eingehalten werden kann.

(6) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.

(7) In geeigneten Studiengängen sollen die Hochschulen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium von Berufstätigen oder Personen mit familiären Verpflichtungen in der Erziehung, Betreuung und Pflege absolviert werden kann. In diesen Fällen kann eine von Absatz 2 oder 3 abweichende Regelstudienzeit festgelegt werden.