§ 48 SchulG - Kreiselternrat
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreiselternrat. Jeder Vorsitzende eines Elternrates kann sich im Kreiselternrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Elternrates gewählt wird, vertreten lassen.
(2) Der Kreiselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen seines Bereichs. Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Elternräte der Schulen.
(3) Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.