§ 76 KWG - Ausführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Darin ist insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Bildung der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Einteilung der Wahlbereiche und Stimmbezirke,

  3. 3.

    die Aufstellung des Wählerverzeichnisses,

  4. 4.

    die Erteilung von Wahlscheinen,

  5. 5.

    die Einreichung der Wahlvorschläge,

  6. 6.

    die Gestaltung der Stimmzettel,

  7. 7.

    die Einrichtung der Wahl- und Auszählungsräume,

  8. 8.

    Form und Inhalt der Wahlbekanntmachungen,

  9. 9.

    die Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung,

  10. 10.

    die Durchführung der Briefwahl,

  11. 11.

    die Stimmabgabe in Anstaltsstimmbezirken,

  12. 12.

    die Einzelheiten zu Verfahren und Aufgabenverteilung bei der Fortsetzung der Ermittlung des Wahlergebnisses durch Auszählungsvorstände sowie die weiteren Voraussetzungen zur Zählung der Stimmen und zur Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung,

  13. 13.

    die Feststellung des Wahlergebnisses,

  14. 14.

    die Wahlprüfung und die Durchführung von Wiederholungswahlen,

  15. 15.

    die Gestaltung von Vordrucken und deren Beschaffung,

  16. 16.

    die Aufbewahrung von Wahlunterlagen,

  17. 17.

    der Ersatz von Auslagen der Mitglieder des Wahlausschusses und des Wahlvorstandes,

  18. 18.

    die Durchführung der Wahlstatistik.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen zu erlassen. Dabei können, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Bestimmungen des § 10, des § 11 Abs. 2, der §§ 12, 26, 27, 28, 30 und des § 31 Abs. 1 dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Bürgerentscheiden.