§ 177 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) 1Das Protokoll muß vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig unterschrieben werden. 2Im Protokoll muß festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 3Das Protokoll soll den Beteiligten auf Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
(2) 1Erklärt ein Beteiligter, daß er nicht schreiben könne, so muß diese Erklärung im Protokoll festgestellt werden. 2Bei der Vorlesung und der Genehmigung muß der Richter oder der Notar einen Zeugen zuziehen. 3In den Fällen des § 169 bedarf es dieser Zuziehung nicht; das gleiche gilt, wenn in anderen Fällen ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle oder ein zweiter Notar zugezogen wird.
(3) Das Protokoll muß von den mitwirkenden Personen unterschrieben werden.