§ 77 SGB X - Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB X
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-10-1/2
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist nur bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 69, 70 oder des § 73 zulässig, und wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.