§ 194a NBG - Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Ämter auf Zeit im Sinne dieser Vorschrift sind die Ämter

  1. 1.
    der Leiter und stellvertretenden Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden,
  2. 2.
    der Referatsgruppenleiter und Referatsleiter mit herausgehobener Funktion in den obersten Landesbehörden und
  3. 3.
    der Leiter und stellvertretenden Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden,

soweit diese innerhalb der Besoldungsordnung B mindestens in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft sind. Diese Ämter werden im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter

  1. 1.
    beim Landesrechnungshof,
  2. 2.
    bei der Landtagsverwaltung einschließlich des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes

sowie für die Ämter,

  1. 3.
    die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
  2. 4.
    die in § 47 Abs. 2 genannt sind.

(3) Ein Amt auf Zeit darf nur Beamten übertragen werden,

  1. 1.
    die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1) befinden und
  2. 2.
    denen zuvor mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen worden ist.

§ 9 bleibt unberührt. Der Landespersonalausschuß kann zulassen, daß die Berufung auch aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 zulässig ist.

(4) Mit der Übertragung des Amtes auf Zeit gilt der Beamte in seinem bisherigen Beamtenverhältnis für die Dauer der Amtszeit als ohne Dienstbezüge beurlaubt. § 111 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung, solange das Beamtenverhältnis auf Zeit besteht.

(5) Wird einem Beamten erstmals ein Amt auf Zeit übertragen, so dauert die Amtszeit zwei Jahre. Wird dem Beamten im unmittelbaren Anschluß an die erste Amtszeit oder später das bisherige oder ein anderes Amt auf Zeit übertragen, so dauert jede weitere Amtszeit sechs Jahre. Wird der Beamte auf Zeit in ein anderes Amt auf Zeit versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt auf Zeit, so läuft die Amtszeit nach Satz 1 oder 2 weiter. Wird dem Beamten auf Zeit während der ersten Amtszeit ein anderes Amt auf Zeit übertragen, so läuft die Amtszeit nach Satz 1 stets weiter.

(6) Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn dem bisherigen Amtsinhaber das Amt erneut übertragen werden soll.

(7) Der Beamte ist

  1. 1.
    mit Ablauf der Amtszeit,
  2. 2.
    in den Fällen des § 106 Satz 1 mit dem Beginn des Mandats,
  3. 3.
    mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, sofern die Beendigung nicht durch den Tod des Beamten eintritt,
  4. 4.
    mit der Berufung in eines der in Absatz 2 genannten Ämter oder in ein anderes Amt auf Zeit, wenn eine neue Amtszeit in Gang gesetzt wird, oder
  5. 5.
    mit dem Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§ 1)

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(8) Abweichend von Absatz 7 endet das Beamtenverhältnis auf Zeit

  1. 1.
    durch Versetzung in den Ruhestand
    1. a)
      wegen Dienstunfähigkeit (§ 54) oder
    2. b)
      vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze unter den Voraussetzungen des § 57, sofern der Beamte Ämter auf Zeit länger als eine Amtszeit innegehabt hat, oder
  2. 2.
    durch Eintritt in den Ruhestand, wenn der Beamte
    1. a)
      die Altersgrenze erreicht (§ 51) oder
    2. b)
      Ämter auf Zeit insgesamt mindestens acht Jahre innegehabt hat, sofern sich keine weitere Berufung in ein Amt auf Zeit anschließt.

Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht, wenn der Beamte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragt. § 37a bleibt unberührt, soweit seine Voraussetzungen auch unter Einbeziehung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nicht erfüllt sind.

(9) Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Entlassung nach Absatz 7 Nr. 1 oder durch Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, so gilt die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Absatz 4 Satz 1) als aufgehoben.

(10) Der Beamte darf während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes auf Zeit führen. § 89 Abs. 3 Sätze 4 und 5 findet nur dann entsprechende Anwendung, wenn das Amt auf Zeit länger als eine Amtszeit wahrgenommen worden ist.