§ 141 BbgWG - Vollstreckbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 139 Abs. 1 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbeschluss nach § 139 Abs. 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozessordnung tritt das Landgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.