§ 102 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Kurzzeitig im Sinne des § 101 Abs. 1 ist eine Beschäftigung, die auf weniger als 18 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist. 2Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.

(2) Eine Beschäftigung ist nicht kurzzeitig, soweit die wöchentliche Arbeitszeit

  1. 1.
    zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Beschäftigten in der Regel mindestens 18 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt oder
  2. 2.
    wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem sonstigen der in § 105b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe, wegen Arbeitsmangels oder eines Naturereignisses 18 Stunden wöchentlich nicht erreicht oder
  3. 3.
    zur Erleichterung des Übergangs in den Ruhestand auf weniger als 18 Stunden herabgesetzt und hierfür ein Entgeltausgleich vereinbart worden ist, der dem Arbeitnehmer mindestens ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitsentgelt gewährleistet, das er zuletzt vor Herabsetzung der Arbeitszeit innerhalb von 18 Stunden erzielt hätte.