§ 11 ÖPNVG - Finanzierungsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-37
(1) Die Aufgabenträger sichern die finanziellen Grundlagen des öffentlichen Personennahverkehrs unter Berücksichtigung der Finanzierungsleistungen des Bundes und des Landes. Sie übernehmen die Verpflichtungen aus Verträgen der Aufgabenträgerorganisationen nach §§ 9 und 10 sowie aus Auferlegungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates in der jeweils geltenden Fassung und tragen die Regiekosten der Aufgabenträgerorganisation. Der Anteil an den Regiekosten des Verkehrsverbundes, den ein kreisangehöriger Aufgabenträger zu tragen hat, wird bei der Kreisumlage nach § 37 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), mit der Hälfte ihres Ansatzes abgezogen.
(2) Verpflichtungen aus Verträgen der Verkehrsverbünde nach Abs. 1 werden innerhalb des jeweiligen Verkehrsverbundes solidarisch getragen. Im regionalen Verkehr werden alle Fahrgeldeinnahmen für alle Leistungen eingesetzt. Ein nach der Einnahmeaufteilung verbleibender Finanzierungsbedarf wird auf die Aufgabenträger umgelegt.