§ 44 HGO - Hauptamtliche und ehrenamtliche Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) 1Bürgermeister sind hauptamtlich tätig. 2In Gemeinden mit nicht mehr als 1.500 Einwohnern kann die Hauptsatzung jedoch bestimmen, dass die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich zu verwalten ist.
(2) 1Beigeordnete sind ehrenamtlich tätig. 2In jeder Gemeinde sind mindestens zwei Beigeordnete zu bestellen. 3Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass eine höhere Zahl an Beigeordneten zu wählen ist und welche Beigeordnetenstellen hauptamtlich zu verwalten sind. 4Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. 5Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung herabgesetzt werden.